Immissionsschutz

Unter Immissionen werden die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen verstanden.

Beschreibung
Bei Immissionen (schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm, Gerüche, Staub etc.) unterscheidet man - vereinfacht - zwischen verhaltensbezogenen und anlagenbezogenen Einwirkungen. Gehen Immissionen in erster Linie von einer technischen Anlage aus, regelt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Zulassung solcher Anlagen und die zulässigen Betriebszeiten. Einzelheiten finden sich oft in Verordnungen, die auf dem BImSchG beruhen. Für die Genehmigung von solchen Anlagen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist das Landesumweltamt (LUA) zuständig. Gehen Immissionen in erster Linie vom Verhalten von Personen aus (z.B. Besucherlärm bei Veranstaltungen, unnötiges Laufenlassen von PKW-Motoren, Störungen der Nachtruhe), so ist das Ordnungsamt zuständig. Die genannten Zuständigkeiten überschneiden sich an einigen Stellen. So regelt z.B. die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) die Lärmobergrenzen und Betriebszeiten von Rasenmähern, Freischneidern und ähnlichen Geräten. Das Ordnungsamt hat aber nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung des Landes die Einhaltung der Betriebsregeln zu überwachen. Neben den öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften bestehen häufig zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung nach dem BGB. Derjenige, der sich gestört fühlt, kann selbst oder über einen Anwalt solche Ansprüche gegen den Verursacher geltend machen. Das Ordnungsamt kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Gebot der Nachtruhe und der Vermeidung belästigenden Lärms erteilen, z. B. für Stadtfeste, Jubiläen u.ä.

Notwendige Unterlagen
Verstöße können formlos angezeigt werden. Wichtig für die Ahndung sind möglichst genaue Angaben zur Zeit und Art, z.B. Lärmprotokolle, unterzeichnet von mehreren Zeugen.

Für Anträge auf Ausnahmezulassungen sind genaue Angaben zum Ort und zur Art der Einwirkung zu machen, möglichst unter Beifügung einer Skizze, eines Ablaufplans bei Veranstaltungen usw.

Zum Verbrennen im Freien: siehe Lagerfeuer
Zu Feuerwerken: siehe Feuerwerke

Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung Zehdenick:

Sandra Lohs
Zimmer: 135
Telefon: 03307 4684 163
Fax: 03307 4684 178
E-Mail: Buergerdienste[at]zehdenick.de

Kontaktdaten Landesumweltamt:
Landesumweltamt Neuruppin
Fehrbelliner Straße 4a
16186 Neuruppin
www.lfu.brandenburg.de